1. Allgemeines
1.1. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen EU (nachfolgend «AGB EU») regeln die vertragliche Beziehung zwischen HARY Innovation GmbH (nachfolgend «HARY»), dem Verleihbetrieb, und dem Einsatzbetrieb im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Personalverleihvertrages mit Einsatzgebiet innerhalb eines EU-Mitgliedstaates (nachfolgend «Auslandsvermittlung»).
Für die Vermittlung in der Schweiz sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Personalverleih (nachfolgend «AGB») massgebend.
1.2. Definitionen
Ein Personalverleihvertrag, auch Verleihvertrag genannt, ist die Vereinbarung zwischen einem Verleihbetrieb und einem Einsatzbetrieb welcher die Überlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachstehend «Mitarbeitende» genannt) während einer zeitlich begrenzten Dauer zum Gegenstand (nachfolgend «Einsatz») hat.
Als Einsatzort gilt, wo nichts anderes bestimmt ist, der Ort des Einsatzbetriebs.
1.3. Anwendbares Recht
Für Personalverleihverhältnisse können zwingende Regeln am Einsatzort, wie Schutzvorschriften oder Meldepflichten im Zusammenhang mit der Entsendung, gelten. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih («AVG») und die auf Arbeitsverhältnisse anwendbaren Vorschriften nach dem Schweizer Obligationenrecht («OR») massgebend.
1.4. Bewilligungspflicht
Der gewerbsmässige Personalverleih kann eine Bewilligungspflicht auslösen. HARY ist im Besitz einer eidgenössischen Personalverleihbewilligung, ausgestellt durch das SECO, und ist befugt Personal ins Ausland zu vermitteln.
1.5. Einzelabreden
Individuelle Abreden zwischen dem Verleihbetrieb und dem Einsatzbetrieb gehen diesen AGB vor.
2. Weisungsrecht
2.1. Grundsatz
Überlassene Mitarbeitende sind zwar organisatorisch in den Einsatzbetrieb eingebunden, sind jedoch ausschliesslich beim Verleihbetrieb angestellt. Der Mitarbeitende ist verpflichtet, die Weisungen des Einsatzbetriebes bei der Ausführung der ihm anvertrauten Arbeiten zu befolgen. Der Verleihbetrieb tritt die damit verbundenen wesentlichen Weisungsrechte aus dem Arbeitsverhältnis an den Einsatzbetrieb ab.
Der Einsatzbetrieb besitzt gegenüber dem zur Verfügung gestellten Arbeitnehmenden das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der Ausführung der Arbeit. Der Mitarbeitende hat insbesondere sorgfältig und gewissenhaft zu arbeiten, die betrieblichen Vorschriften und Gepflogenheiten des Einsatzbetriebs zu beachten und Materialien sowie Maschinen mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen.
2.2. Abweichungen vom Grundsatz
Änderungen der Einsatzdetails (z. B. Tätigkeit, Arbeitszeit, Einsatzort) sind in jedem Fall nur nach vorheriger Absprache mit dem Verleihbetrieb zulässig und sind nur vom Weisungsrecht erfasst, sofern der Arbeitnehmer vom Verleihbetrieb vorgängig über die Änderung informiert wurde.
Überzeit, also Arbeitszeit die über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit hinausgeht, darf nur nach Weisung des Verleihbetriebs und nach Einwilligung des Mitarbeitenden geleistet werden. Die Einwilligung ist vom Einsatzbetrieb zu dokumentieren.
3. Pflichten des Einsatzbetriebs
3.1. Vorvertragliche Informationspflichten aus GAV
Der Einsatzbetrieb hat den Verleihbetrieb vor Vertragsabschluss über auf den Einsatz anwendbare Gesamtarbeitsverträge (nachfolgend «GAV») zu informieren.
3.2. Kontrollpflicht
Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet die Auswahl des Mitarbeitenden durch den Verleihbetrieb auf seine Eignung für den Einsatz zu überprüfen. Beanstandungen sind spätestens nach einer Einsatzdauer von 8 Stunden anzubringen.
Entspricht die erbrachte Arbeitsleistung nicht den Anforderungen des Einsatzbetriebs, ist dies dem Verleihbetrieb unverzüglich zu melden. Der Verleihbetrieb ist diesfalls befugt eine gleichwertige Ersatzperson zu stellen oder den Einsatz zu beenden.
Im Falle einer Ablehnung entstehen für den Einsatzbetrieb keine weiteren Kosten.
3.3. Schutzpflichten
Der Einsatzbetrieb ist zum Schutz des überlassenen Mitarbeitenden verpflichtet alle gesetzlichen Bestimmungen betreffend Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung geeigneter Geräte, Materialien und Maschinen sowie die Instruktion des Mitarbeitenden durch dazu geeignete Fachpersonen des Einsatzbetriebs.
3.4. Lohn, Versicherungen, Vorschüsse, Zahlungsannahmeverbot
Der Verleihbetrieb bleibt für die Lohnzahlung einschliesslich aller gesetzlichen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV, BVG, KTG, NBU) sowie sämtlicher gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Leistungen (Ferien, Spesen, Kinderzulagen etc.) verantwortlich.
Die Auszahlung von Vorschüssen oder anderen Entgelten an Mitarbeitende durch den Einsatzbetrieb ist nicht erlaubt.
Mitarbeitende sind auch nicht berechtigt, Zahlungen im Namen des Verleihbetriebs vom Einsatzbetrieb anzunehmen.
4. Pflichten der Mitarbeitenden
4.1. Zeiterfassung, Arbeitsrapport und Arbeitsbuch
Ist der Mitarbeitende aus Gründen des Arbeitnehmer- oder Gesundheitsschutzes zur Zeiterfassung verpflichtet, hat der Einsatzbetrieb dies entsprechend zu kontrollieren und durchzusetzen.
Der Mitarbeitende hat wöchentlich oder auf Verlangen täglich einen Arbeitsrapport vorzulegen. Dieser ist vom Einsatzbetrieb mit Firmenstempel und Unterschrift zu bestätigen. Die Unterschrift des Einsatzbetriebs gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.
Insbesondere beim Einsatz von Berufschauffeuren ist darauf zu achten, dass die Arbeitszeit in einem dafür vorgesehenem Arbeitsbuch des Verleihbetriebs festgehalten werden muss. Liegt dieses nicht vor, so hat der Einsatzbetrieb sich um die Besorgung beim Verleihbetrieb zu kümmern.
4.2. Geheimniswahrungspflicht
Mitarbeitende haben die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse des Einsatzbetriebs geheim zu halten. Diese Geheimniswahrungspflicht besteht auch über das Einsatzende hinaus, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Einsatzbetriebs erforderlich ist.
5. Beendigung des Einsatzes
5.1. Grundsatz
Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich dem Verleihbetrieb gegenüber das geplante Einsatzende frühzeitig zu melden, damit dieser allfällige Kündigungsfristen gegenüber Mitarbeitenden einhalten kann.
5.2. Kündigungsfristen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle unbefristeten Einsätze die folgenden Minimalkündigungsfristen:
- 1. – 3. Monat: zwei Arbeitstage
- 4. bis 6. Monat: sieben Kalendertage
- Ab dem 7. Monat: ein Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats.
5.3. Befristete Einsätze
Ein vorzeitiger Abbruch eines befristeten Einsatzes ist nur nach Absprache mit dem Verleihbetrieb und unter Einhaltung der oben genannten Fristen möglich.
Der Verleihbetrieb kann bei Ausfall des Mitarbeitenden eine gleichwertige Ersatzperson stellen; ist dies nicht möglich, endet der Vertrag fristlos.
6. Entgelt und Rechnungsstellung
6.1. Grundsatz
Der Verleihbetrieb ist nur zur Zahlung der im Arbeitsrapport bestätigten Arbeitsstunden und von vorgängig vereinbarten Spesen verpflichtet.
Wird während einem Einsatz der Mindestlohn in einem allgemeinverbindlich erklärten GAV erhöht, ist der Verleihbetrieb befugt die Differenz vom Einsatzbetrieb einzuverlangen.
Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich vorbehaltlos die Entschädigung im Falle eines Übertritts im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AVG zu bezahlen.
6.2. Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung seitens des Verleihbetriebs erfolgt auf wöchentlicher Basis.
6.3. Genehmigung
Beanstandungen sind schriftlich innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt der Rechnung anzubringen; andernfalls gilt die Rechnung als durch den Einsatzbetrieb anerkannt.
6.4. Weiterverrechnung
Fahrt- und Verpflegungskosten, sowie andere nach GAV direkt durch den Verleihbetrieb bezahlte Gewinnungskosten, werden dem Einsatzbetrieb ohne Zuschlag weiterverrechnet.
6.5. Frist
Rechnungen sind vollständig innert 14 Tagen zu begleichen. Der gesamte Rechnungsbetrag ist sofort fällig.
6.6. Verzug
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 % p. a. erhoben.
Der Verleihbetrieb behält sich vor eine Umtriebsgebühr von CHF 40.00 pro ausgestellte Mahnung zu verrechnen.
Bei Nichtbezahlung innerhalb der nachgesetzten Zahlungsfrist behält sich der Verleihbetrieb das Recht vor, den Vertrag fristlos zu kündigen und weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen.
6.7. Verrechnung
Der Einsatzbetrieb verzichtet ausdrücklich darauf Leistungen gegenüber dem Verleihbetrieb zu verrechnen.
7. Haftungsausschluss
Der Verleihbetrieb haftet gegenüber dem Einsatzbetrieb nur für die Auswahl des Mitarbeitenden. Das Risiko für die Leistungserbringung und Schlechterfüllung trägt immer der Einsatzbetrieb. Für Schäden, die der Mitarbeitende im Betrieb verursacht (z. B. Sach- oder Personenschäden), gelten die gleichen Regeln wie für eigene Angestellte.
Der Verleihbetrieb lehnt jegliche Haftung für Unfälle oder Schäden (einschliesslich Bonusverlust, Selbstbehalt, Regressforderungen) vollumfänglich ab. Der Verleihbetrieb haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch den Mitarbeitenden verursacht werden, im Zusammenhang mit:
- Fehlbedienung von Maschinen
- Umgang mit Geld, Wertgegenständen oder sensiblen Daten
Hinweis: Dem Einsatzbetrieb wird ausdrücklich empfohlen, dass der Einsatzbetrieb eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckung für Temporärpersonal abschliesst.
8. Schadloshaltung
Der Einsatzbetrieb garantiert dem Verleihbetrieb die volle Schadloshaltung infolge nicht korrekt deklarierter Arbeitszeiten und verzichtet diesbezüglich gegenüber dem Verleihbetrieb auf alle Einreden.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Datenschutz
Der Verleihbetrieb und der Einsatzbetrieb verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäss Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) sowie, sofern anwendbar, der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Personenbezogene Daten dürfen ausschliesslich zum Zweck der Vertragsabwicklung verarbeitet werden.
9.2. Änderungen dieser AGB
Der Verleihbetrieb behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung auf der Website oder mittels schriftlicher Mitteilung (E-Mail, SMS, etc.) an den Einsatzbetrieb oder deren Angestellten mit Weisungsbefugnis in Kraft.
9.3. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist Schweizer Recht anwendbar.
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Verleihverhältnis sind die Gerichte des Kantons Zug zuständig.
Stand: 23.September 2026 | Freigabe: Jozef Harenčár